Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1932,
Artikel 95,
01.12.1932
30.06.1934
Viertes Hauptstück.
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bestimmungen des Artikels 26, Absatz 1, letzter Satz, finden sinngemäß Anwendung; die Gründe, aus denen die Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt, dürfen nicht weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum Nationalrat.
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 250.000: sechsundzwanzig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 500.000: sechsunddreißig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,000.000: achtundvierzig
und
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,500.000: sechsundfünfzig.