Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Text

Artikel 35.

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages einschließlich derer, die den Charakter der Streitfälle betreffen, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.