Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Artikel 31
03.01.1931
Falls der Schiedsvertrag nichts darüber bestimmt oder ein Schiedsvertrag nicht besteht, wendet der Gerichtshof die Rechtsgrundsätze an, die im Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs angeführt sind. Soweit derartige auf die Streitigkeit anwendbare Grundsätze nicht bestehen, entscheidet der Gerichtshof ex aequo et bono.