Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Text

Artikel 30.

Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofes zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.