Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Artikel 30
03.01.1931
Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofes zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.