Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
BGBl. Nr. 20/1931Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Art. 28Artikel 28
03.01.1931
Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.