Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Text

Kapitel römisch vier.

Das schiedsgerichtliche Verfahren.

Artikel 24.

Wenn sich die Parteien innerhalb eines Monates nach Beendigung der Arbeiten der in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Vergleichskommission nicht geeinigt haben, wird die Frage vor ein Schiedsgericht gebracht, das, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wie folgt zu bilden ist.