Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Artikel 23
03.01.1931
Das Protokoll der Kommission wird unverzüglich zur Kenntnis der Parteien gebracht. Es bleibt den Parteien überlassen, seine Veröffentlichung zu beschließen.