Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Artikel 21
03.01.1931
1. Für die Dauer ihrer Arbeiten erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und die von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.
Ziffer 2 Die durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise umgelegt.