Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Text

Artikel 19.

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.