Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Artikel 12
03.01.1931
Wenn beim Entstehen einer Streitigkeit eine durch die Parteien ernannte ständige Vergleichskommission nicht besteht, wird binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt des Ersuchens der einen Partei an die andere, eine besondere Kommission zur Untersuchung der Streitigkeit gebildet. Die Ernennungen erfolgen, falls die Parteien nichts anderes beschließen, gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels.