Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 36.

Dieses Übereinkommen ist dem Völkerbundpakte gemäß nicht dahin auszulegen, daß es die Aufgabe des Völkerbundes, jederzeit in wirksamer Weise die zum Schutz des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschränkt.