Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 35.

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich derer, die den Charakter der Streitfälle betreffen, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.