Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 35
15.06.1931
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich derer, die den Charakter der Streitfälle betreffen, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.