Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 33
15.06.1931
Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Urteil feststellt, daß eine gerichtliche oder irgendeine andere Behörde einer der streitenden Parteien eine Entscheidung gefällt oder eine Anordnung getroffen hat, die ganz oder teilweise in Widerspruch mit dem internationalen Recht steht, und wenn das Verfassungsrecht dieser Partei es nicht oder nur unvollkommen ermöglicht, die Folgen dieser Entscheidung oder dieser Anordnung zu beseitigen, kommen die Parteien überein, daß durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Urteil der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuerkannt werden muß.