Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 30.

Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofs zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.