Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 30
15.06.1931
Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofs zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.