Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 27
15.06.1931
Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.