Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 24
15.06.1931
Wenn sich die Parteien innerhalb eines Monates nach Beendigung der Arbeiten der in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Vergleichskommission nicht geeinigt haben, wird die Frage vor ein Schiedsgericht gebracht, das, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wie folgt zu bilden ist.