Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 23.

Das Protokoll der Kommission wird unverzüglich zur Kenntnis der Parteien gebracht. Es bleibt den Parteien überlassen, seine Veröffentlichung zu beschließen.