Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 21.

1. Für die Dauer ihrer Arbeiten erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und die von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.

Ziffer 2 Die durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise umgelegt.