Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 19
15.06.1931
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.