Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 12.

Wenn beim Entstehen einer Streitigkeit eine durch die Parteien ernannte ständige Vergleichskommission nicht besteht, wird binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt des Ersuchens der einen Partei an die andere, eine besondere Kommission zur Untersuchung der Streitigkeit gebildet. Die Ernennungen erfolgen, falls die Parteien nichts anderes beschließen, gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels.