Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 10.

Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.