Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 9.

Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten werden vor eine durch die Parteien eingesetzte ständige oder besondere Vergleichskommission gebracht.