Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 8
15.06.1931
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im Artikel 4 bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.