Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 7.

1. Für die im Artikel 4 vorgesehenen Streitigkeiten können die Parteien vor dem Verfahren beim Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vor dem schiedsgerichtlichen Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen das durch dieses Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren einleiten.

Ziffer 2 Wenn ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ergebnislos geblieben ist, kann keine Partei vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Beendigung der Arbeiten der Vergleichskommission die Streitigkeit vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder die Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Artikel 5 verlangen.