Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Kapitel römisch eins.

Die friedliche Regelung im allgemeinen.

Artikel 1.

Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.