Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1931,
K
Artikel eins
17.04.1931
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht), fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß Artikel 12, Absatz 1, Ziffer 5,, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.
jetzt Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG
Servitut, Bringungsanlagen
25.10.2021
10000153
NOR12002976
N11931122810