Absatz eins,Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Artikel 9
01.01.1993