Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
BVG
Artikel 143,
19.12.1945
31.12.2003
B-VG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Sonderstrafgerichtsbarkeit, Anklageerhebung, Strafanklage,
Amtsführung, Zuständigkeitsübergang, Strafrecht, Strafgesetz
10.01.2020
10000138
NOR12002822
N1193018955R