Absatz eins,Der Rechnungshof hat die Gebarung der Länder zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfung hat jedoch nicht auch die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsgemäß zuständigen Vertretungskörper zu umfassen. Der Rechnungshof ist bei dieser Tätigkeit unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 126a, 126b und 126c als Organ des betreffenden Landtages tätig, dem der Präsident des Rechnungshofes in bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist (Artikel 142, Absatz 2, Litera c,). Die nach Artikel 126a der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Land der Landesregierung oder dem Landeshauptmann zu.