Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
BVG
Artikel 126
19.12.1945
13.08.1948
B-VG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck haben.
Rechnungshofmitglied, Beamter, öffentlicher Angestellter,
Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Rechnungslegung,
Subventionsverhältnis, Wohltätigkeitsorganisation
10.01.2020
10000138
NOR12002801
N1193018934R