Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 126

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

13.08.1948

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126.

Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck haben.

Schlagworte

Rechnungshofmitglied, Beamter, öffentlicher Angestellter,

Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Rechnungslegung,

Subventionsverhältnis, Wohltätigkeitsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002801

alte Dokumentnummer

N1193018934R