Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 119,

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

20.07.1962

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 119.

  1. Absatz einsDie Organe der Ortsgemeinde sind die Ortsgemeindevertretung und das Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebietsgemeinde die Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt.
  2. Absatz 2Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob, in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Die Landesgesetzgebung kann jedoch bestimmen, daß das aktive und passive Wahlrecht in die Ortsgemeindevertretung Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Artikel 95, Absatz 1, letzter Satz) finden für die Wahlen in alle Gemeindevertretungen sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für die Wahlen in die Gebietsgemeindevertretungen ist der Gerichtsbezirk Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen.
  3. Absatz 3In die Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen wählbar, die im Bereich der Gebietsgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtag wählbar sind.
  4. Absatz 4Die Vertretungen können nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs- oder Interessentengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Interessentengruppen erweitert werden können.
  5. Absatz 5Die Leiter der Gebietsgemeindeämter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

Schlagworte

Gemeinde, Gemeindeorgan, Gemeindevertretung, Gemeinderat, Beamter,

Gemeindevertretungswahl, Gemeinderatswahl, Staatsbürger, Wählbarkeit,

Gemeinderatswahlordnung, Landtagswahlordnung, Landesgesetz, Ausschuß,

passives Wahlrecht, Kollegialorgan, Berufsgruppe, Einwohnerzahl,

Verwaltungszweig, Verwaltungsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002794

alte Dokumentnummer

N1193018927R