Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
BVG
Artikel 71
19.12.1945
30.06.1986
B-VG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder höhere Beamte der Bundesämter mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
Regierungsumbildung, vorläufige Bundesregierung, provisorische
Bundesregierung, Leiterkabinett, Neubestellung, Betrauung, Beamter,
Bundesminister, Dienstpflicht
10.01.2020
10000138
NOR12002745
N1193018878R