Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

22.06.1977

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 64.

  1. Absatz eins,Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als zwanzig Tage, so ist die Vertretung bundesgesetzlich zu regeln.
  2. Absatz 2,Im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen und der Bundeskanzler nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.

Schlagworte

Amtsausübung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Befugnis,

Kompetenz, Zuständigkeit, Einberufung, Bundesgesetz, Neuwahl

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002738

alte Dokumentnummer

N1193018871R