Absatz eins,Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen. Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.