Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
BVG
Artikel 52,
19.12.1945
30.06.1961
B-VG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Anfrage,
Regierungsmitglied
10.01.2020
10000138
NOR12002726
N1193018859R