Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44,

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 44.

  1. Absatz einsVerfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Schlagworte

Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,

Bezeichnungspflicht, Verfassungsreferendum, Referendum, Baugesetz,

direkte Demokratie, Totalrevision, Volksabstimmung, Grundprinzip,

Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Nationalratsmitglied, Volk,

Nationalratsabgeordneter, Präsenzquorum

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002718

alte Dokumentnummer

N1193018851R