Absatz eins,Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann Anmerkung, vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 3, BVG, StGBl. Nr. 232 aus 1945,) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.