Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 35
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 35, ist in der ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten (vgl.
Artikel römisch zwei, Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung
der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie
erlassen worden. Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung
des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, maßgebend vergleiche B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1 aus 1930,).
Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.