Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Beachte

Artikel 34, ist in der ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten (vgl.

Art. römisch II Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung

der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie

erlassen worden. Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung

des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, maßgebend vergleiche B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 1/1930).

Text

B. Bundesrat

Artikel 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.

  1. Absatz 2Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
  2. Absatz 3Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.