Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Text

Artikel 15.

Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung mit einfachem Ersuchen unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.