Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
Artikel 15
27.06.1930
Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung mit einfachem Ersuchen unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.