Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Text

Artikel 11.

Die Ständige Vergleichskommission regelt ihr Verfahren, wobei sie den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Rechnung trägt.

Mangels anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder des Schiedskompromisses werden auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht die Bestimmungen des vorgenannten Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 Anwendung finden.

Insoweit der gegenwärtige Vertrag auf die Bestimmungen der Haager Konvention verweist, werden diese Bestimmungen im Verhältnis zwischen beiden Vertragschließenden Teilen Anwendung finden, auch wenn einer derselben oder beide das Übereinkommen gekündigt haben sollten.