Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Text

Artikel 5.

Jeder der Vertragschließenden Teile kommt für die Kosten des von ihm ernannten Mitgliedes der Ständigen Vergleichskommission und für die Hälfte der Kosten der übrigen Mitglieder auf. Überdies kommt jeder der Vertragschließenden Teile für die Kosten des Verfahrens, die er selbst verursacht hat, sowie für die Hälfte jener Kosten auf, welche die Ständige Vergleichskommission als gemeinsame Spesen angibt.