Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.06.1930

Text

Artikel 2.

Handelt es sich um Streitigkeiten, auf die nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die in den Artikeln 1, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren anwendbar sind und deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung des Vertragsteiles, gegen den Beschwerde geführt wird, zur Zuständigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gehört, so kann dieser Vertragsteil verlangen, daß der Streitfall dem Vergleichsverfahren oder gegebenenfalls in Gemäßheit der Artikel 8 ff. dem Schiedsgerichtsverfahren oder dem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof erst unterbreitet werde, wenn im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine endgültige Entscheidung erflossen ist. Falls einer der Vertragschließenden Teile beabsichtigen sollte, die Entscheidung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde anzufechten, muß der Streitfall dem Vergleichsverfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Entscheidung unterzogen werden.