Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,
Artikel 8
08.05.1930
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an belasten die Kosten des gemischten Schiedsgerichtshofes, soweit sie den Vorsitzenden und das Sekretariat betreffen, jedes der beiden Länder im Verhältnis der Zahl der Fälle, welche im Laufe des Jahres auf Grund der voranstehenden Artikel anhängig gemacht werden.
Die Artikel 5, 6 und 7 werden dem gemischten Schiedsgerichtshofe mitgeteilt werden.