Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.05.1930

Text

Artikel 8.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens an belasten die Kosten des gemischten Schiedsgerichtshofes, soweit sie den Vorsitzenden und das Sekretariat betreffen, jedes der beiden Länder im Verhältnis der Zahl der Fälle, welche im Laufe des Jahres auf Grund der voranstehenden Artikel anhängig gemacht werden.

Die Artikel 5, 6 und 7 werden dem gemischten Schiedsgerichtshofe mitgeteilt werden.