Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Text

Artikel 138. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte

  1. Litera a
    zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  2. Litera b
    zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;
  3. Litera c
    zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.
  1. Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Artikel 10 bis 15 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.