Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 126 b
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 126b. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, entscheidet auf Anrufung durch die Bundesregierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.