Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 107
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 107. Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.