Absatz 2Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 80,
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.