Absatz 2,Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 76
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.