Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 73
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 73. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister oder einen höheren Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76).